Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 15. Mai 2018

Für alle Lieferungen und Leistungen der Appelmann Getränke Großvertrieb GmbH (nachfolgend Lieferant genannt) gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Diese werden Bestandteil aller Kaufabschlüsse sowie erteilten Aufträge. Der Geltung etwaig entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen, es sei denn, etwas Anderes wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

Alle Angebote des Lieferanten sind unverbindlich und freibleibend. Aufträge gelten als ange-nommen, wenn diese schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt und angenommen worden ist. Die Lieferverpflichtung steht dabei unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Alle Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu den üblichen Geschäftszeiten ausgeliefert. Lieferant ist in zumutbarem Umfang auch zu Teilleistungen berechtigt. Bei Selbstabholung oder Abholung durch Beauftragte am Geschäftssitz des Lieferanten erfolgt der Gefahrübergang mit der Übergabe der Ware an den Käufer. Übernimmt Lieferant dagegen den Transport, geht die Gefahr mit Einbringung der Ware in den Verkaufs- oder Lagerraum des Käufers auf diesen über. Wird der Käufer auf seinen Wunsch hin außerhalb der üblichen Geschäftszeiten beliefert oder befindet er sich im Annahmeverzug, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten bis zur Höhe der gesamten Kosten der Neubelieferung zu tragen. Falls Lieferant die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann oder die Ware mit einem Mangel behaftet ist, ist Lieferant zur Nachlieferung berechtigt. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Energiemangel, behördlichen Maßnahmen sowie unverschuldeten Betriebsstörungen wird die Lieferfrist bzw. Annahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert. Im Übrigen stehen dem Käufer die Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen zu. Dies mit der Maßgabe, dass Lieferant bei Vertragsverstößen, soweit gesetzlich zulässig, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Schadensersatz haftet.

Berechnungsgrundlage aller Bestellungen und Lieferungen sind die Preise des Lieferanten, ermittelt aus deren jeweils aktuell gültigen Preislisten (Nettopreise zuzüglich Pfand und Mehrwertsteuer). Die Zahlungen sämtlicher Rechnungen hat sofort und ohne jeden Abzug in bar zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf gesonderter Vereinbarung. Bei Vereinbarung eines SEPA-Lastschriftverfahrens gilt für die Vorankündigung (Pre-Notification) des Lieferanten eine eintägige Frist. Leistet der Käufer nicht fristgerecht Zahlungen, kommt er durch eine Mahnung des Lieferanten, ohne Mahnung spätestens 30 Kalendertage nach Zustellung der Rechnung in Verzug. Der Verzugszins beträgt 9% über dem Basiszinssatz. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale in Höhe von 40,00 EUR zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Eigenschaftsbeschreibungen der Ware in Prospekten, Werbeanpreisungen der Getränkeindustrie etc. stellen keine Garantieerklärung des Lieferanten dar. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach deren Übergabe bzw. Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen und Mängel schriftlich gegenüber dem Lieferanten zu rügen. Bei Beanstandungen ist die betreffende Ware einschließlich der Verpackung zur Überprüfung durch Lieferanten bereitzustellen. Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung, zeitliche Überlagerung und falsche Behandlung der Ware beim Käufer entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Bei sämtlichen Beanstandungen, die zu Lasten des Lieferanten gehen, ist Lieferant zur Nachlieferung berechtigt. Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50 % der ursprünglichen Füllmenge des trüben Bieres ersetzt, und zwar mengenmäßig in der Höhe der Rückgabe. Lieferant ist berechtigt eine entsprechende Gutschrift zu erteilen. Das Recht wegen mangelhafter Lieferung verjährt binnen eines Jahres nach Übergabe der Ware.

Das Leergut (Paletten, Container, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-, Postmixbehälter und Kohlensäureflaschen) bleibt unveräußerliches Eigentum des Getränkeherstellers bzw. des Abfüllbetriebes (ausgenommen Einweggebinde) und wird nur leihweise bzw. als Sachdarlehen zur vorübergehenden, bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Für Leergut wird Pfandgeld nach den jeweils vom Lieferanten weitergegebenen Sätzen (zzgl. Mehrwertsteuer) erhoben. Die Pfandzahlung hat mit der Zahlung der Warenrechnung zu erfolgen. Die auf den Rechnungen ausgewiesenen Leergutsalden gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich widersprochen wird. Der Käufer hat das Leergut unverzüglich nach Entleerung, spätestens aber binnen 14 Tagen nach Lieferung mit Ausnahme von Kohlensäureflaschen in ordnungsgemäßem Zustand und nach Leergutartikeln sortiert zurückzugeben. Die Annahme von unsortiertem Leergut kann vom Lieferanten verweigert werden bzw. wird nur gegen Erstattung der Sortierkosten zurückgenommen. Für Kohlensäureflaschen wird ab Lieferdatum die handelsübliche bzw. uns vom Kohlensäurehersteller in Rechnung gestellte Miete berechnet. Nach Ablauf von höchstens zwölf Monaten nach Lieferdatum oder bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen sind die Kohlensäureflaschen an Lieferanten herauszugeben. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen ist der Käufer darüber hinaus verpflichtet, den Bestand an Leergut an Lieferanten sofort herauszugeben, der mengenmäßig -getrennt nach Leergutartikeln- die beiden letzten aktuellen Warenlieferungen übersteigt. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Leergutes wird der berechnete Pfandwert gutgeschrieben. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, mehr Leergut zurückzunehmen, als der jeweilige Leergutschuldsaldo ausweist. Für beschädigtes oder stark verschmutztes Leergut und solches, das in seiner Art nicht mit dem gelieferten übereinstimmt, erfolgt keine Gutschrift. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung erfolgt über das Leergut eine Schlussabrechnung. Wird das Leergut nach Eintritt der Fälligkeit und erfolgter Mahnung innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht zurückgegeben, wird der jeweilige Wiederbeschaffungspreis zzgl. Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung bezahlter Pfandbeträge berechnet.
Die Gutschrift erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Lieferant vom Hersteller bzw. Abfüllbetrieb entsprechende Gutschriften erhält. Ist dies nicht möglich (z. B. Verweigerung der Annahme wegen Beschädigung, Insolvenz), werden die Gutschriftbeträge vom Lieferanten gegenüber dem Käufer nacherhoben bzw. muss die Annahme des herstellerbezogenen Leergutes vom Lieferanten abgelehnt werden.

Wir haften nicht für Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursachen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für Schäden aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Käufer zustehenden oder noch entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung durch Scheck, Banklastschrift, Abbuchungen oder Wechsel bis zu deren Gut¬schrift) Eigentum des Lieferanten. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Si¬cherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Vor Eigentumserwerb ist der Käufer nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes die ihm ge¬lieferte Vorbehaltsware an Dritte zu veräußern. Er tritt schon jetzt hiermit alle aus einer Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) ihm zustehende Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware im Voraus und mit dem Rang vor dem Rest zur Sicherung an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer, widerruflich die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen er¬griffen werden, über sein Vermö¬gen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse ab¬gelehnt wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die durch den Käufer zu benennenden Dritten von der Abtretung zu unterrichten und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Falls unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt wird, werden wir Eigentümer im Verhältnis der Rechnungswerte der gesamten Ware zum Rechnungswert der von uns gelieferten Ware. Im gleichen Verhältnis werden die dem Käufer erwachse¬nen Forderungen aus dem Verkauf derartiger Ware an uns abgetreten. Für den Fall, dass unsere Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt des Weiterverkaufs. Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 Pro¬zent, wobei als Bezugsgröße für die Berechnung des Warenwertes die in unserer jeweils gültigen Bruttopreisliste genannten Preise gelten, kann der Käufer insofern Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen. In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Käufers sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware heraus zu verlangen bzw. in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Käufer bereits jetzt unwiderruflich, dass unsere Mitar¬beiter oder von uns beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine Geschäftsräume betreten und die Vorbehaltsware herausholen können.

Hinweis: Als Vertragspartner der SCHUFA ist die Firma Appelmann Getränke Großvertrieb GmbH verpflichtet ihren Geschäftspartnern die von der SCHUFA Holding AG bereitgestellten Informationen „SCHUFA-Hinweis“ (siehe Ziffer 8.1) und „SCHUFA-Information“ (siehe Ziffer 8.2) zur Kenntnis zu bringen. Wir kommen dieser Verpflichtung mit der im Folgenden vorgenommenen Einbindung der durch die SCHUFA vorgegeben Hinweistexte nach.

SCHUFA-Hinweis gemäß DS-GVO – „Datenübermittlung an die SCHUFA“

Der Vertragspartner Appelmann Getränke Großvertrieb GmbH übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners Appelmann Getränke Großvertrieb GmbH oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DS-GVO entnommen oder online unter http://www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden.

Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, ist für alle gegenseitigen Ansprüche Erfüllungsort und Gerichtsstand der Geschäftssitz des Lieferanten.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Bei Regelungslücken gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Unsere vollständige Datenschutzerklärung können Sie über den Weblink www.appelmann.de/datenschutz/ aufrufen. Gerne senden wir Ihnen diese auf Wunsch auch gesondert zu.

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AGB mit Stand vom 15.05.2018