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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen der Appelmann Getränke Großvertrieb GmbH (nachfolgend Lieferant genannt) gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese werden Bestandteil aller Kaufabschlüsse sowie erteilten Aufträge. Der Geltung etwaig entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen, es sei denn, etwas Anderes wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

Angebote und Lieferung

Alle Angebote des Lieferanten sind unverbindlich und freibleibend. Aufträge gelten als ange­nommen, wenn diese schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt und angenommen worden ist. Die Lieferverpflichtung steht dabei unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Alle Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu den üblichen Geschäftszeiten ausgeliefert. Lieferant ist in zumutbarem Umfang auch zu Teilleistungen berechtigt. Bei Selbstabholung oder Abholung durch Beauftragte am Geschäftssitz des Lieferanten erfolgt der Gefahrübergang mit der Übergabe der Ware an den Käufer. Übernimmt Lieferant dagegen den Transport, geht die Gefahr mit Einbringung der Ware in den Verkaufs- oder Lagerraum des Käufers auf diesen über. Wird der Käufer auf seinen Wunsch hin außerhalb der üblichen Geschäftszeiten beliefert oder befindet er sich im Annahmeverzug, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten bis zur Höhe der gesamten Kosten der Neubelieferung zu tragen. Falls Lieferant die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann oder die Ware mit einem Mangel behaftet ist, ist Lieferant zur Nachlieferung berechtigt. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Energiemangel, behördlichen Maßnahmen sowie unverschuldeten Betriebsstörungen wird die Lieferfrist bzw. Annahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert. Im Übrigen stehen dem Käufer die Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen zu. Dies mit der Maßgabe, dass Lieferant bei Vertragsverstößen, soweit gesetzlich zulässig, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Schadensersatz haftet.

Preise und Zahlung

Berechnungsgrundlage aller Bestellungen und Lieferungen sind die Preise des Lieferanten, ermittelt aus deren jeweils aktuell gültigen Preislisten (Nettopreise zuzüglich Pfand und Mehrwertsteuer). Die Zahlungen sämtlicher Rechnungen hat sofort und ohne jeden Abzug in bar zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf gesonderter Vereinbarung. Leistet der Käufer nicht fristgerecht Zahlungen, kommt er durch eine Mahnung des Lieferanten, ohne Mahnung spätestens 30 Kalendertage nach Zustellung der Rechnung in Verzug. Als Verzugsschaden berechnet Lieferant für jedes weitere berechtigte Mahnschreiben 5,00 € (in Worten: fünf EURO). Unbeschadet weitergehender Ansprüche werden im Falle des Verzuges ohne weiteren Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 10 % p.a., berechnet. Der Käufer ist berechtigt, Lieferant nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Eigenschaftsbeschreibungen der Ware in Prospekten, Werbeanpreisungen der Getränkeindustrie etc. stellen keine Garantieerklärung des Lieferanten dar. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach deren Übergabe bzw. Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Bei Beanstandungen ist die betreffende Ware einschließlich der Verpackung zur Überprüfung durch Lieferanten bereitzustellen.Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung, zeitliche Überlagerung und falsche Behandlung der Ware beim Käufer entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Bei sämtlichen Beanstandungen, die zu Lasten des Lieferanten gehen, ist Lieferant zur Nachlieferung berechtigt. Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50 % der ursprünglichen Füllmenge des trüben Bieres ersetzt, und zwar mengenmäßig in der Höhe der Rückgabe. Lieferant ist berechtigt eine entsprechende Gutschrift zu erteilen. Das Recht wegen mangelhafter Lieferung verjährt binnen eines Jahres nach Übergabe der Ware.

Leergut

Leergut (Paletten, Container, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-, Postmixbehälter und Kohlensäureflaschen) bleibt unveräußerliches Eigentum des Lieferanten bzw. der Getränkeindustrie (ausgenommen Einweggebinde) und werden nur leihweise bzw. als Sachdarlehen zur vorübergehenden, bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Für Leergut wird Pfandgeld nach den jeweils vom Lieferanten festgesetzten Sätzen (zzgl. Mehrwertsteuer) erhoben. Die Pfandzahlung hat mit der Zahlung der Warenrechnung zu erfolgen. Die auf den Rechnungen ausgewiesenen Leergutsalden gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich widersprochen wird. Der Käufer hat das Leergut unverzüglich nach Entleerung, spätestens aber binnen 14 Tagen nach Lieferung mit Ausnahme von Kohlensäureflaschen in ordnungsgemäßem Zustand und nach Leergutartikeln sortiert zurückzugeben. Für Kohlensäureflaschen wird ab Lieferdatum die handelsübliche bzw. uns vom Kohlensäurehersteller in Rechnung gestellte Miete berechnet. Nach Ablauf von höchstens zwölf Monaten nach Lieferdatum oder bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen sind die Kohlensäureflaschen an Lieferanten herauszugeben. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen ist der Käufer darüber hinaus verpflichtet, den Bestand an Leergut an Lieferanten sofort herauszugeben, der mengenmäßig -getrennt nach Leergutartikeln- die beiden letzten aktuellen Warenlieferungen übersteigt. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Leergutes wird der berechnete Pfandwert gutgeschrieben. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, mehr Leergut zurückzunehmen, als der jeweilige Leergutschuldsaldo ausweist. Für beschädigtes oder stark verschmutztes Leergut und solches, das in seiner Art nicht mit dem gelieferten übereinstimmt, erfolgt keine Gutschrift. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung erfolgt über das Leergut eine Schlussabrechnung. Wird das Leergut nach Eintritt der Fälligkeit und erfolgter Mahnung innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht zurückgegeben, wird der jeweilige Wiederbeschaffungspreis zzgl. Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung bezahlter Pfandbeträge berechnet.

Schäden

Wir haften nicht für Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsge­hilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursachen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für Schäden aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentli­cher Ver­tragspflichten. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorherseh­baren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Käufer zustehenden oder noch entstehenden Forderungen einschließlich aller Neben­forderungen (bei Zahlung durch Scheck, Banklastschrift, Abbuchungen oder Wechsel bis zu deren Gutschrift) Eigentum des Lieferanten. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Vor Eigentumserwerb ist der Käufer nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes die ihm ge­lieferte Vorbehaltsware an Dritte zu veräußern. Er tritt schon jetzt hiermit alle aus einer Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) ihm zustehende Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware im voraus und mit dem Rang vor dem Rest zur Sicherung an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer, widerruflich die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen er­griffen werden, über sein Vermö­gen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die durch den Käufer zu benennenden Dritten von der Abtretung zu unterrichten und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Falls unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt wird, werden wir Eigentümer im Verhältnis der Rechnungswerte der gesamten Ware zum Rechnungswert der von uns gelieferten Ware. Im gleichen Verhältnis werden die dem Käufer erwachse­nen Forderungen aus dem Verkauf derartiger Ware an uns abgetreten. Für den Fall, dass unsere Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt des Weiterverkaufs. Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 Pro­zent, wobei als Bezugsgröße für die Berechnung des Warenwertes die in unserer jeweils gültigen Bruttopreisliste genannten Preise gelten, kann der Käufer insofern Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen. In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Käufers sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware herauszuverlangen bzw. in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Käufer bereits jetzt unwiderruflich, dass unsere Mitar­beiter oder von uns beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine Geschäftsräume be­treten und die Vorbehaltsware herausholen können

Datenschutz

Der Käufer nimmt Kenntnis davon und willigt ein, dass wir sämtliche Käuferdaten aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der Zweckbestimmung erfassen, speichern, verar­beiten und nutzen, an Dritte übermitteln und löschen. Die vorstehende Einwilligung des Käufers beinhaltet auch die Weitergabe von Daten an branchenspezifische Auskunfteien.
Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, ist für alle gegenseitigen Ansprüche Erfüllungsort und Gerichtsstand der Geschäftssitz des Lieferanten.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt